Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Meldungen nach § 1 sind erstmals für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1989 vorzulegen, die Vorjahreswerte sind erstmals in der darauffolgenden Meldung anzugeben.Paragraph 3, Meldungen nach Paragraph eins, sind erstmals für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1989 vorzulegen, die Vorjahreswerte sind erstmals in der darauffolgenden Meldung anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12050530
Alte Dokumentnummer
N3198910942H