Kurztitel
Zölle - vorläufige Zollmaßnahmen des GATT (Uruguay-Runde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3. Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind Ausgangszollsätze im Sinne des § 2 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben als die dort genannten Zollsätze. Das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970, findet auf diese Zollsätze Anwendung. Paragraph 3, Die in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind Ausgangszollsätze im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Präferenzzollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981,, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben als die dort genannten Zollsätze. Das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1970,, findet auf diese Zollsätze Anwendung.