Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß § 108 Abs 11 EStG 1988Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß Paragraph 108, Absatz 11, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 durch Gutschrift auf dem Bausparkonto des Steuerpflichtigen erstattet (angerechnet).Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, durch Gutschrift auf dem Bausparkonto des Steuerpflichtigen erstattet (angerechnet).
(2)Absatz 2,Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Steuerpflichtige stellt bei der Bausparkasse einen entsprechenden Antrag. Der Bausparvertrag ist im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 des Steuerpflichtigen übersteigt nicht 10 000 S im Kalenderjahr.Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 des Steuerpflichtigen übersteigt nicht 10 000 S im Kalenderjahr.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer beträgt im Kalenderjahr pro Bausparguthaben mindestens 30 S.
Der Steuerpflichtige ist in Bezug auf den Bausparvertrag alleiniger Vertragspartner.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR12050644
Alte Dokumentnummer
N3199010113L