Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß § 108 Abs 11 EStG 1988Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß Paragraph 108, Absatz 11, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bausparkasse hat dem Bundesministerium für Finanzen bis 30. Juni des Jahres durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger über die Erstattung von Kapitalertragsteuer ein Verzeichnis zu übermitteln, das folgende Daten enthält:
Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Inhabers des Bausparguthabens (Steuerpflichtigen),
die Zinsen aus dem Bausparguthaben im bezughabenden Kalenderjahr,
die für das bezughabende Kalenderjahr erstattete Kapitalertragsteuer.
(2)Absatz 2,Anstelle der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum anzuführen, wenn
für den Steuerpflichtigen eine Versicherungsnummer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vergeben wurde, oder
die Erfassung der Versicherungsnummer für Verträge, die vor dem 1. März 1990 abgeschlossen wurden, für die Bausparkasse mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR12050639
Alte Dokumentnummer
N3199010091L