Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.08.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 551/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.08.199031.12.2018 BGBl. Nr. 551/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß Paragraph 108, Absatz 11, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.08.1990BGBl. Nr. 551/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bausparkasse hat dem Bundesministerium für Finanzen bis 30. Juni des Jahres durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger über die Erstattung von Kapitalertragsteuer ein Verzeichnis zu übermitteln, das folgende Daten enthält:
    • Strichaufzählung
      Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Inhabers des Bausparguthabens (Steuerpflichtigen),
    • Strichaufzählung
      die Zinsen aus dem Bausparguthaben im bezughabenden Kalenderjahr,
    • Strichaufzählung
      die für das bezughabende Kalenderjahr erstattete Kapitalertragsteuer.
  2. Absatz 2,Anstelle der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum anzuführen, wenn
    • Strichaufzählung
      für den Steuerpflichtigen eine Versicherungsnummer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vergeben wurde, oder
    • Strichaufzählung
      die Erfassung der Versicherungsnummer für Verträge, die vor dem 1. März 1990 abgeschlossen wurden, für die Bausparkasse mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004636

Dokumentnummer

NOR12050639

Alte Dokumentnummer

N3199010091L