Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß § 108 Abs 11 EStG 1988Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß Paragraph 108, Absatz 11, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Bausparkassen sind Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelten Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.
(2)Absatz 2,Entspricht der übermittelte Datenträger den Richtlinien gemäß Abs. 1 nicht, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Verarbeitung des Datenträgers ablehnen. In diesem Fall hat eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse zu unterbleiben.Entspricht der übermittelte Datenträger den Richtlinien gemäß Absatz eins, nicht, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Verarbeitung des Datenträgers ablehnen. In diesem Fall hat eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR12050640
Alte Dokumentnummer
N3199010092L