Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1990Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).
Text
Die Bezeichnung der in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Volksrepublik Ungarn wird durch „Republik Ungarn“ ersetzt.Die Bezeichnung der in der Gruppe römisch eins der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Volksrepublik Ungarn wird durch „Republik Ungarn“ ersetzt.
Die Bezeichnung der in der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Sozialistischen Republik der Birmanischen Union wird durch „Union Myanmar“ ersetzt.Die Bezeichnung der in der Gruppe römisch zwei der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Sozialistischen Republik der Birmanischen Union wird durch „Union Myanmar“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
NOR12050699
Alte Dokumentnummer
N3199010533J