Rechtstracker.at

Anl. 4 BFG 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 1/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.01.199031.12.2018 BGBl. Nr. 1/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 1/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1990

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anlage

---------------------------------------

zum Bundesvoranschlag für des Jahr 1990

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1990

römisch eins. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

  1. Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie römisch drei für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
      in der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen Kategorie römisch zwei, das sind Personenkraftwagen, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 270 000 S begrenzt.
    3. Ziffer 3
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins a, das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
      in der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm überschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
      in der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm überschritten werden.
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
      1. Litera a
        Kombinationskraftwagen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien römisch eins, römisch eins a und römisch zwei erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Absatz 2, Ziffer 10, Litera b, erfaßt werden;
      2. Litera b
        Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;
      3. Litera c
        Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist;
      4. Litera d
        Kombinationskraftwagen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung.
    6. Ziffer 6
      Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
    7. Ziffer 7
      Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
    8. Ziffer 8
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
    9. Ziffer 9
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
    10. Ziffer 10
      Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, erfaßt werden;
      3. Litera c
        Omnibusse gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung;
      4. Litera d
        Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz (Kleinbusse);
      5. Litera e
        Kombinationskraftwagen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 und Lastkraftwagen gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
      6. Litera f
        Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, leg. cit.;
      7. Litera g
        Einachszugmaschinen gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, leg. cit. (3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGB. Nr. 219 aus 1958, in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
      8. Ziffer eins
        Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
      9. Ziffer 2
        Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
      10. Ziffer 3
        Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
      11. Ziffer 4
        Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
      12. Ziffer 5
        Hubschrauber;
      13. Ziffer 6
        Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge);
      14. Ziffer 7
        Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
  3. Absatz 4,Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Passagier- und Transportschiffe;
    2. Ziffer 2
      Spezialwasserfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Innenbordmotorboote;
    4. Ziffer 4
      Außenbordmotorboote;
    5. Ziffer 5
      Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.
  4. Absatz 5,Von der Aufnahme im Abschnitt römisch zwei ausgenommen sind:
    1. Litera a
      die im Paragraph 27, Absatz 2, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
    2. Litera b
      Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

  1. Ziffer 2
    Verwendung der Fahrzeuge

  1. Absatz eins,Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt römisch zwei zuammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
  2. Absatz 2,Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Absatz eins, eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt römisch zwei vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
  3. Absatz 3,Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins a, römisch zwei oder römisch drei, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1990 entsprechen, dürfen im Jahre 1990 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
  4. Absatz 4,Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
  5. Absatz 5,An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
    1. Litera a
      Bei P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 :
      Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, Personenkraftwagen Kategorie römisch zwei, Personenkraftwagen Kategorie römisch eins a, Personenkraftwagen Kategorie römisch eins,
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
    2. Litera b
      bei P 1 Absatz 2, Ziffer 6 und 7 :
      Motorräder über 125 ccm Hubraum,
      Motorräder über 50 ccm bis einschließlich 125 ccm Hubraum;
    3. Litera c
      bei P 1 Absatz 2, Ziffer 8 bis 10 :
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
    4. Litera d
      bei P 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5 :
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
      Hubschrauber;
    5. Litera e
      bei P 1 Absatz 3, Ziffer 6 und 7 :
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
    6. Litera f
      bei P 1 Absatz 4, Ziffer eins und 2 :
      Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
    7. Litera g
      bei P 1 Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 :
      Innenbordmotorboote,
      Außenbordmotorboote,
      Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.

  1. Ziffer 3
    Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten

Stand

  1. Absatz eins,Tritt im Laufe des Jahres 1990 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
    1. Litera a
      ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
    2. Litera b
      ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
    3. Litera c
      seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in Paragraph 27, Absatz 3, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Absatz 5, erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

  1. Ziffer 4
    Haltungskostenbeitrag

Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.

römisch zwei. Abschnitt:

  1. Ziffer eins
    Plan der Kraftfahrzeuge
  2. Ziffer 2
    Plan der Luftfahrzeuge
  3. Ziffer 3
    Plan der Wasserfahrzeuge
  4. Ziffer 4
    Anmerkungen

Anmerkung, Der römisch zwei. Abschnitt ist nicht darstellbar.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1990

Schlagworte

Passagierschiff

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050729

Alte Dokumentnummer

N3199010601H