Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1990 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei den Sachausgaben (Unterteilung 7) für die Ersätze von Besoldungskosten sowie für sonstige vom Bund bezahlte Personengruppen ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.Artikel römisch sechzehn. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1990 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei den Sachausgaben (Unterteilung 7) für die Ersätze von Besoldungskosten sowie für sonstige vom Bund bezahlte Personengruppen ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12050723
Alte Dokumentnummer
N3199010578H