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Art. 7 BFG 1990

Fassungen
14.07.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 418/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 714.07.199031.12.2018 § → § BGBl. Nr. 418/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 701.01.199013.07.1990 BGBl. Nr. 1/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.07.1990BGBl. Nr. 418/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1990

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen und die von der im Paragraph 14, des Umweltfondsgesetzes vorgesehenen Kommission im Interesse eines erreichbaren Vorzieheffektes dringlich empfohlen werden;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  3. Ziffer 3
    bei den Voranschlagsansätzen 1/20505 und 1/20506 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für das von der Weltbank initiierte Spezialprogramm der Unterstützung für Afrika (Strukturanpassung-CO-Finanzierung);
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schiling;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. Ziffer 6
    beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag im Gegenwert von 20 Millionen US-Dollar für Zahlungen an den Stabilisierungsfonds für Polen;
  7. Ziffer 7
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1990

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050838

Alte Dokumentnummer

N3199011780H