Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 (vgl. § 7 idF BGBl. Nr. 139/1995)Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1995,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung (BewG 1955) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag).Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (Paragraph 49, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung (BewG 1955) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag).
(2)Absatz 2,Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des BewG 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des BewG 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Absatz eins,) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12050733
Alte Dokumentnummer
N3199010741J