Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 (vgl. § 7 idF BGBl. Nr. 139/1995)Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1995,)
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2, Absatz eins,) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12050734
Alte Dokumentnummer
N3199010742J