Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.02.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 100/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.02.199031.12.2018 BGBl. Nr. 100/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.02.1990BGBl. Nr. 100/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1995,)

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2, Absatz eins,) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004647

Dokumentnummer

NOR12050734

Alte Dokumentnummer

N3199010742J