Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berechnung der fiktiven Neurückstellung für Pensionszusagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Hat der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebildet, können zur Ermittlung der fiktiven Neurückstellung für noch nicht fällige Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften) zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres (Stichtag) die Umrechnungsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung herangezogen werden. In diesem Fall ist die zum Stichtag gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes 1972 sowohl steuerwirksam als auch steuerunwirksam gebildete Pensionsrückstellung mit diesen Faktoren zu vervielfachen. Hat der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung gemäß Paragraph 14, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gebildet, können zur Ermittlung der fiktiven Neurückstellung für noch nicht fällige Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften) zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres (Stichtag) die Umrechnungsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung herangezogen werden. In diesem Fall ist die zum Stichtag gemäß Paragraph 14, des Einkommensteuergesetzes 1972 sowohl steuerwirksam als auch steuerunwirksam gebildete Pensionsrückstellung mit diesen Faktoren zu vervielfachen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR12050740
Alte Dokumentnummer
N3199010749J