Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen und gilt sowohl für die haushaltsleitenden (§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).Diese Verordnung regelt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß den Paragraphen 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen und gilt sowohl für die haushaltsleitenden (Paragraph 5, Absatz eins, BHG) als auch die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BHG (im folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie die Buchhaltungen (Paragraph 6, Absatz eins, BHG).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) - im folgenden Rechtsträger genannt.Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (Paragraph 97, Absatz 2, BHG) - im folgenden Rechtsträger genannt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050745
Alte Dokumentnummer
N3199010871J