Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen
abgesetzten Zahlungen
§ 10.Paragraph 10,
Die Rückzahlungen von Ausgaben und Einnahmen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden (§ 78 Abs. 7 und 8 BHG), sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe nachzuweisen. Dabei ist auch die Summe der angefallenen (Brutto-)Zahlungen darzustellen. Die Rückzahlungen von Ausgaben und Einnahmen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden (Paragraph 78, Absatz 7 und 8 BHG), sind entsprechend der Gliederung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Summe nachzuweisen. Dabei ist auch die Summe der angefallenen (Brutto-)Zahlungen darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050754
Alte Dokumentnummer
N3199010880J