Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der Vorbelastungen und Vorberechtigungen
§ 12.Paragraph 12,
Die nach den Bestimmungen des § 79 BHG zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen sind gegliedert nach Verpflichtungen und Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen. Die nach den Bestimmungen des Paragraph 79, BHG zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen sind gegliedert nach Verpflichtungen und Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in Summe entsprechend der Gliederung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050756
Alte Dokumentnummer
N3199010882J