Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen
§ 13.Paragraph 13,
Die auf Grund der §§ 61 Abs. 4 und 62 BHG durchgeführten Abschreibungen von Forderungen sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 getrennt nach fälligen und nichtfälligen Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen abgeschrieben, so sind die Abschreibungen bei den Voranschlagsposten nachzuweisen, bei denen die ursprüngliche Zahlung erfolgte. Die auf Grund der Paragraphen 61, Absatz 4 und 62 BHG durchgeführten Abschreibungen von Forderungen sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, getrennt nach fälligen und nichtfälligen Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen abgeschrieben, so sind die Abschreibungen bei den Voranschlagsposten nachzuweisen, bei denen die ursprüngliche Zahlung erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050757
Alte Dokumentnummer
N3199010883J