Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung über die Gebarung aus zweckgebundenen Einnahmen
§ 14.Paragraph 14,
Die gemäß § 53 Abs. 2 BHG durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene Einnahme sind in Summe die Einnahmen und die diesen zugehörigen Ausgaben nach Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten getrennt, sowie der aus der Rücklage entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Die gemäß Paragraph 53, Absatz 2, BHG durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene Einnahme sind in Summe die Einnahmen und die diesen zugehörigen Ausgaben nach Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten getrennt, sowie der aus der Rücklage entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050758
Alte Dokumentnummer
N3199010884J