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§ 15 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Nachweisung über die allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie über

die Ausgleichsrücklage

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG bzw. auf Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer Rücklage zugeführten Beträge sind in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag, allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des Voranschlagsbetrages im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, BHG einer Ausgleichsrücklage zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage entnommene Betrag ist gesondert unter Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050759

Alte Dokumentnummer

N3199010885J