Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung über die allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie über
die Ausgleichsrücklage
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 53 Abs. 1 BHG bzw. auf Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer Rücklage zugeführten Beträge sind in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag, allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des Voranschlagsbetrages im Sinne des § 78 Abs. 2 BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.Die gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG bzw. auf Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer Rücklage zugeführten Beträge sind in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag, allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des Voranschlagsbetrages im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 53 Abs. 3 BHG einer Ausgleichsrücklage zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage entnommene Betrag ist gesondert unter Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen nachzuweisen.Der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, BHG einer Ausgleichsrücklage zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage entnommene Betrag ist gesondert unter Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050759
Alte Dokumentnummer
N3199010885J