Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der sich aus Bauträgervorhaben ergebenden finanziellen
Verpflichtungen
§ 17.Paragraph 17,
Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus Bauträgervorhaben sind von den haushaltsleitenden Organen und geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert, sowie unter Anführung des einzelnen Bauträgervorhabens und der daraus erwachsenden finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Schlagworte
Posten, Kapitel, Ansatz, kapitelweise, ansatzweise
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050761
Alte Dokumentnummer
N3199010887J