Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind summarische Nachweisungen, getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt, vom Bundesminister für Finanzen aufzustellen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Folgende Nachweisungen sind jedenfalls aufzustellen:
Gesamtergebnis der Voranschlagsvergleichsrechnung über die aufsummierten Jahresvoranschlagsbeträge, Zahlungen und deren Unterschiede getrennt nach Ausgaben und Einnahmen;
Zusammenfassung der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Gruppen und Kapiteln sowie zusätzlich nach Voranschlagsansätzen, in welcher getrennt nach Ausgaben und Einnahmen die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und deren Unterschiede, die offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie die offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen darzustellen sind;
Gesamtübersichten über die Ausgaben getrennt nach gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben sowie nach Personal- und Sachausgaben, letztere getrennt nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen Ausgaben sowie nach einzelnen Gebarungsgruppen, in welchen nach Kapiteln gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und deren Unterschiede darzustellen sind;
Gesamtübersichten über die Einnahmen getrennt nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen Einnahmen sowie nach zweckgebundenen und sonstigen Einnahmen, in welchen nach Kapiteln gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und deren Unterschiede darzustellen sind;
Gesamtübersichten über die Ausgaben und Einnahmen gegliedert nach Aufgabenbereichen und getrennt nach Personal- und Sachausgaben, nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen Ausgaben und Einnahmen sowie nach Gebarungsgruppen, in welchen nur die Zahlungen darzustellen sind;
Übersichten über die Verpflichtungen und Berechtigungen, in welchen voneinander getrennt und in Summe die offengebliebenen sowie die künftige Finanzjahre betreffenden Verpflichtungen und Berechtigungen nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die künftige Finanzjahre betreffenden Verpflichtungen und Berechtigungen, die getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die Schulden und Forderungen, in welchen voneinander getrennt die nicht abgerechneten empfangenen Anzahlungen, die Ersatzschulden, die fälligen und nichtfälligen Schulden sowie die nicht abgerechneten gegebenen Anzahlungen, die Ersatzforderungen, die fälligen und nichtfälligen Forderungen nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die nichtfälligen Schulden und Forderungen, die getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die Gebarung des Ausgleichshaushaltes, in welchen nach Schuldarten getrennt die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben infolge von Währungstauschverträgen sowohl nach Voranschlagsansätzen zusammengefaßt als auch nach Voranschlagsposten gegliedert gesondert darzustellen sind;
zusätzlich sind alle mit diesen im Zusammenhang stehenden und im allgemeinen Haushalt enthaltenen Ausgaben und Einnahmen gesondert nachzuweisen. Für die Darstellung der Beträge gilt Z 2 sinngemäß;zusätzlich sind alle mit diesen im Zusammenhang stehenden und im allgemeinen Haushalt enthaltenen Ausgaben und Einnahmen gesondert nachzuweisen. Für die Darstellung der Beträge gilt Ziffer 2, sinngemäß;
Übersichten über die in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen für Finanzschulden und Währungstauschverträge, in welchen nach Schuldarten gegliedert die Zinsenverpflichtungen getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr darzustellen sind;
Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden, die nach Schuldarten gegliedert, getrennt nach den dem laufenden Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr darzustellen sind;
Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden, die nach Schuldarten getrennt und gegliedert nach den einzelnen Währungen darzustellen sind;
Übersichten über die gemäß den §§ 10, 11 und 13 zu erstellenden Nachweisungen, die nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;Übersichten über die gemäß den Paragraphen 10, 11 und 13 zu erstellenden Nachweisungen, die nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die gemäß den §§ 14 und 15 zu erstellenden Nachweisungen, die nach Rücklagenkonten gegliedert darzustellen sind.Übersichten über die gemäß den Paragraphen 14 und 15 zu erstellenden Nachweisungen, die nach Rücklagenkonten gegliedert darzustellen sind.
(2)Absatz 2,Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen kann der Rechnungshof verlangen, wenn diese zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen führen.Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den Übersichten gemäß Absatz eins, sowie zusätzliche Aufstellungen kann der Rechnungshof verlangen, wenn diese zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen führen.
Schlagworte
Personalausgaben
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050763
Alte Dokumentnummer
N3199010889J