Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat den Zeitpunkt der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu bestimmen und dies sodann zeitgerecht den anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen, bis zu welchen Beträgen Begründungen entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt werden.
(2)Absatz 2,Sind auf Grund dieser Verordnung der Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen sorgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050746
Alte Dokumentnummer
N3199010872J