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§ 20 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

römisch vier. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die, Bestands- und Erfolgsverrechnung

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß Paragraph 96, Absatz eins, BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BHG und der Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß den Paragraphen 95, Absatz 4 und 96 Absatz 3, BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung festgehaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem römisch fünf. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Jahresbestands- und die Jahreserfolgsrechnung samt Nachweisungen sind dem Rechnungshof - die der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe auch dem Bundesminister für Finanzen - vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die in den Paragraphen 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen.

Schlagworte

Bestandsverrechnung, Jahresbestandsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050764

Alte Dokumentnummer

N3199010890J