Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die
Bestands- und ErfolgsverrechnungGliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die, Bestands- und Erfolgsverrechnung
Allgemeine Grundsätze
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 Abs. 1 BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 Abs. 1 BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 Abs. 3 BHG und der Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß den §§ 95 Abs. 4 und 96 Abs. 3 BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung festgehaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem V. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.Die Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß Paragraph 96, Absatz eins, BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BHG und der Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß den Paragraphen 95, Absatz 4 und 96 Absatz 3, BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung festgehaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem römisch fünf. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Jahresbestands- und die Jahreserfolgsrechnung samt Nachweisungen sind dem Rechnungshof - die der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe auch dem Bundesminister für Finanzen - vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die in den §§ 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen.Die in den Paragraphen 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Jahresbestandsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050764
Alte Dokumentnummer
N3199010890J