Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Jahresbestandsrechnung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,In der Jahresbestandsrechnung (Bilanz) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung bei den Aktiva das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die aktive Rechnungsabgrenzung, bei den Passiva das Eigenkapital, die Rücklagen, die Wertberichtigungen, die Schulden, die Rückstellungen und die passive Rechnungsabgrenzung nachzuweisen. Ist das buchmäßige Eigenkapital negativ, so ist es bei den Aktiva darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Jahresbestandsrechnung gemäß Abs. 1 ist ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen, wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nachzuweisen sind.Die Jahresbestandsrechnung gemäß Absatz eins, ist ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen, wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nachzuweisen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050765
Alte Dokumentnummer
N3199010891J