Rechtstracker.at

§ 21 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Jahresbestandsrechnung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In der Jahresbestandsrechnung (Bilanz) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung bei den Aktiva das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die aktive Rechnungsabgrenzung, bei den Passiva das Eigenkapital, die Rücklagen, die Wertberichtigungen, die Schulden, die Rückstellungen und die passive Rechnungsabgrenzung nachzuweisen. Ist das buchmäßige Eigenkapital negativ, so ist es bei den Aktiva darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Jahresbestandsrechnung gemäß Absatz eins, ist ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen, wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nachzuweisen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050765

Alte Dokumentnummer

N3199010891J