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§ 22 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Jahreserfolgsrechnung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In der Jahreserfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung bei den Aufwendungen der Aufwand für Bedienstete, die öffentlichen Abgaben, die Abschreibungen und Wertberichtigungen, die übrigen Aufwendungen, die Bestandsminderungen, der Transferaufwand und die Zuführung zu sonstigen Rücklagen und Rückstellungen sowie bei den Erträgen die Haupterträge, die Nebenerträge, die Wertberichtigungen, die übrigen Erträge, die aktivierten Eigenleistungen, die Bestandsmehrungen, der Transferertrag und die Auflösung nicht verwendeter sonstiger Rücklagen und Rückstellungen nachzuweisen. Der sich aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ergebende Unterschied ist entweder als Vermögenszugang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reingewinn) bei den Aufwendungen oder als Vermögensabgang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reinverlust) bei den Erträgen darzustellen.
  2. Absatz 2,Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050766

Alte Dokumentnummer

N3199010892J