Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Jahreserfolgsrechnung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,In der Jahreserfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung bei den Aufwendungen der Aufwand für Bedienstete, die öffentlichen Abgaben, die Abschreibungen und Wertberichtigungen, die übrigen Aufwendungen, die Bestandsminderungen, der Transferaufwand und die Zuführung zu sonstigen Rücklagen und Rückstellungen sowie bei den Erträgen die Haupterträge, die Nebenerträge, die Wertberichtigungen, die übrigen Erträge, die aktivierten Eigenleistungen, die Bestandsmehrungen, der Transferertrag und die Auflösung nicht verwendeter sonstiger Rücklagen und Rückstellungen nachzuweisen. Der sich aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ergebende Unterschied ist entweder als Vermögenszugang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reingewinn) bei den Aufwendungen oder als Vermögensabgang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reinverlust) bei den Erträgen darzustellen.
(2)Absatz 2,§ 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050766
Alte Dokumentnummer
N3199010892J