Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Begründungen zur Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung gemäß § 21 sind von den einzelnen haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen gegliedert Begründungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 21, sind von den einzelnen haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen gegliedert Begründungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
(2)Absatz 2,In den Begründungen sind die gegenüber den gleichen Positionen des Vorjahres eingetretenen Veränderungen darzustellen und die dafür maßgeblichen Entstehungsgründe zu beschreiben.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050767
Alte Dokumentnummer
N3199010893J