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§ 23 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Begründungen zur Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung gemäß Paragraph 21, sind von den einzelnen haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen gegliedert Begründungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
  2. Absatz 2,In den Begründungen sind die gegenüber den gleichen Positionen des Vorjahres eingetretenen Veränderungen darzustellen und die dafür maßgeblichen Entstehungsgründe zu beschreiben.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050767

Alte Dokumentnummer

N3199010893J