Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der Beteiligungen des Bundes
§ 24.Paragraph 24,
Jede Beteiligung des Bundes an einer Unternehmung ist getrennt nach in- und ausländischen Unternehmungen und gegliedert nach Art der Unternehmung in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Unternehmung sind deren Name und Sitz, das Gesellschaftskapital, die Beteiligung des Bundes zum Nennwert, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital bzw. zur Summe der Geschäftsanteile in Prozent (vH), die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Schlagworte
inländische Unternehmung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050768
Alte Dokumentnummer
N3199010894J