Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der Wertpapiere des Bundes
§ 25.Paragraph 25,
Jedes sonstige im Eigentum des Bundes befindliche Wertpapier, das keine Beteiligung des Bundes gemäß § 24 darstellt, ist in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Wertpapierart sind deren Bezeichnung, deren Nennwert, deren Stückzahl, die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln. Jedes sonstige im Eigentum des Bundes befindliche Wertpapier, das keine Beteiligung des Bundes gemäß Paragraph 24, darstellt, ist in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Wertpapierart sind deren Bezeichnung, deren Nennwert, deren Stückzahl, die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050769
Alte Dokumentnummer
N3199010895J