Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der bestandswirksamen Rücklagengebarung
§ 26.Paragraph 26,
Die Rücklagen sind getrennt nach solchen aus zweckgebundenen Einnahmen, nach allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie auch nach der Ausgleichsrücklage in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede durch ein Bestandskonto zu kennzeichnende Rücklage sind deren Widmungszweck mit Voranschlagsansatz und allenfalls Voranschlagspost, der im Finanzjahr der Rücklage zugeführte Betrag, der mit Zweckbindung entnommene Betrag, der ohne Zweckbindung aufgelöste Betrag, der Rücklagen-Endbestand sowie die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050770
Alte Dokumentnummer
N3199010896J