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§ 26 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Nachweisung der bestandswirksamen Rücklagengebarung

Paragraph 26,

Die Rücklagen sind getrennt nach solchen aus zweckgebundenen Einnahmen, nach allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie auch nach der Ausgleichsrücklage in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede durch ein Bestandskonto zu kennzeichnende Rücklage sind deren Widmungszweck mit Voranschlagsansatz und allenfalls Voranschlagspost, der im Finanzjahr der Rücklage zugeführte Betrag, der mit Zweckbindung entnommene Betrag, der ohne Zweckbindung aufgelöste Betrag, der Rücklagen-Endbestand sowie die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050770

Alte Dokumentnummer

N3199010896J