Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Nachweisung der Haftungen des Bundes
§ 27.Paragraph 27,
Die vom Bund für Dritte übernommenen Haftungen sind vom Bundesminister für Finanzen gegliedert nach deren Arten und innerhalb dieser nach den ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen sowie nach Wirtschaftszweigen und Hauptschuldnern in einer gesonderten Nachweisung darzustellen. Für jede Haftung sind gegebenenfalls auch die Laufzeit und die Namen der Gläubiger, jedenfalls aber die Haftungszusage, die Haftungsausnützung in der jeweiligen Fremdwährung und in Schilling bzw. Schillinggegenwert sowie die Veränderung in der Haftungsausnützung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050771
Alte Dokumentnummer
N3199010897J