Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Weitere Nachweisungen zur Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Zur Jahresbestandsrechnung und zur Jahreserfolgsrechnung sind summarische Nachweisungen vom Bundesminister für Finanzen aufzustellen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Folgende Nachweisungen sind jedenfalls aufzustellen:
Jahresbestandsrechnung des Bundes, in welcher alle gemäß § 21 aufgestellten Abschlußrechnungen der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;Jahresbestandsrechnung des Bundes, in welcher alle gemäß Paragraph 21, aufgestellten Abschlußrechnungen der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;
Übersichten über das Vermögen des Bundes nach Vermögensarten und über die Schulden des Bundes nach Schuldarten, welche unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung zu erstellen sind und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu enthalten haben;
Übersichten über das unbewegliche Anlagevermögen, in welchen nach dem entsprechenden Verwendungszweck die unbebauten Grundstücke und die Grundstückseinrichtungen, die Gebäude sowie die Sonderanlagen einschließlich der in Bau befindlichen Anlagen mit ihren Grundstückswerten darzustellen sind;
Übersichten über die Finanzschulden, in welchen gegliedert nach Arten der Finanzschuld die einzelne Finanzschuld mit ihrer Laufzeit, ihrem aushaftenden Endbestand zum Nennwert in Fremdwährung und in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr darzustellen sind;
Übersichten über die Konversionen und Prolongationen von Finanzschulden, in welchen nach Schuldarten getrennt die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben nach Konten gegliedert darzustellen sind;
Abstimmung der geldwirksamen Gebarung, in welcher die voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Ein- und Auszahlungen den Veränderungen an den Beständen des Bundes an Zahlungsmitteln gegenüberzustellen sind;
Übersichten über die gemäß den §§ 24, 25 und 27 zu erstellenden Nachweisungen, die zusammengefaßt darzustellen sind;Übersichten über die gemäß den Paragraphen 24, 25 und 27 zu erstellenden Nachweisungen, die zusammengefaßt darzustellen sind;
Jahreserfolgsrechnung des Bundes, in welcher alle gemäß § 22 aufgestellten Abschlußrechnungen der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;Jahreserfolgsrechnung des Bundes, in welcher alle gemäß Paragraph 22, aufgestellten Abschlußrechnungen der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;
Übersichten über die Aufwendungen des Bundes nach Aufwandsarten und über die Erträge nach Ertragsarten, welche unter Zugrundelegung der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung zu erstellen sind und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu enthalten haben.
(2)Absatz 2,Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen kann der Rechnungshof verlangen, wenn dies zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen führt.Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den Übersichten gemäß Absatz eins, sowie zusätzliche Aufstellungen kann der Rechnungshof verlangen, wenn dies zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen führt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050772
Alte Dokumentnummer
N3199010898J