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§ 29 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

römisch fünf. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen der Rechtsträger,

die von Organen des Bundes verwaltet werden

Aufwendungen und Erträge sowie Stand des Vermögens und der Schulden

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Organe des Bundes oder Personen, die von Organen des Bundes bestellt wurden, um Rechtsträger zu verwalten, haben für diese Rechtsträger Abschlußrechnungen sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 23 zu erstellen. Die geprüften und genehmigten Abschlußrechnungen sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Beträgt der bei einem Rechtsträger nachzuweisende Vermögensstand weniger als eine Million Schilling, so genügt als Abschlußrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Ausgaben und Einnahmen sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Stichtag 31. Dezember.
  3. Absatz 3,Die Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen gemäß Absatz 2, hat nach deren Arten, zumindest aber nach den in der Kontenplanverordnung des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1987,, festgelegten Kontenklassen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Aufstellung des Vermögens gemäß Absatz 2, ist zumindest in Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu trennen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) und die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Werden die Verrechnungsaufschreibungen der Rechtsträger unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes geführt, so hat bei der Aufstellung der Abschlußrechnungen für diese Rechtsträger das Bundesrechenamt mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050773

Alte Dokumentnummer

N3199010899J