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§ 3 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

römisch zwei. Abschnitt

Aufstellung der Abschlußrechnungen

Mitwirkung der anweisenden Organe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten innerhalb der in Paragraph 52, BHG festgelegten Fristen in die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden können.
  2. Absatz 2,Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050747

Alte Dokumentnummer

N3199010873J