Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Aufstellung der Abschlußrechnungen
Mitwirkung der anweisenden Organe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten innerhalb der in § 52 BHG festgelegten Fristen in die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden können.Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten innerhalb der in Paragraph 52, BHG festgelegten Fristen in die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden können.
(2)Absatz 2,Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050747
Alte Dokumentnummer
N3199010873J