Rechtstracker.at

§ 30 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

römisch sechs. Abschnitt

Behebung der in den Abschlußrechnungen vorgefundenen Mängel

Form der Mängelbehebung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die vom Rechnungshof bei der Prüfung der Abschlußrechnungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RHG festgestellten Mängel sind den haushaltsleitenden und anweisenden Organen sowie dem Bundesminister für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß den betroffenen Organen unter Berücksichtigung des für die Bearbeitung erforderlichen Zeitraumes die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Berücksichtigung in den geprüften Abschlußrechnungen möglich ist.
  2. Absatz 2,Entsprechend den in den Paragraphen 7 und 20 festgelegten Grundsätzen, wonach die Ergebnisse in den Abschlußrechnungen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen müssen, haben die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel auch zu einer Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen zu führen. Da für die Buchhaltungen der anweisenden Organe keine Buchungsmöglichkeit mehr auf den Konten des abgelaufenen Finanzjahres besteht, wird die technische Durchführung der Mängelbehebung vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 33, veranlaßt.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Mängelbehebung sind, sofern keine Auffassungsunterschiede mit dem Rechnungshof bestehen, von den jeweils zuständigen anweisenden Organen entsprechende, die Feststellungen des Rechnungshofes berücksichtigende, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen und samt allfälligen Unterlagen dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge haben alle zur Verrechnung notwendigen Merkmale zu enthalten und sind vom Anordnungsbefugten zu unterfertigen (Paragraph 22, BHV 1989). Ergeben die Mängelfeststellungen des Rechnungshofes, daß Gebarungen nicht auf den nach der Kontenplanverordnung sachlich in Betracht kommenden Voranschlags- bzw. Bestands- und Erfolgskonten in den Verrechnungsaufschreibungen nachgewiesen wurden, und scheinen diese Konten in den Verrechnungsaufschreibungen noch nicht auf, so sind die für deren Eröffnung erforderlichen Eingabevorlagen den zugehörigen Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen anzuschließen.
  4. Absatz 4,Mängelbehebungsfälle, bei denen die Verwendung einer Gebarungsfallnummer erforderlich ist (zB Buchungen von Forderungen und Schulden), müssen im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RHG ohne numerische Gebarungsfallnummer berichtigt werden. Ergeben sich aus einer Richtigstellung buchmäßige Auswirkungen auf die Verrechnungsaufschreibungen des folgenden Finanzjahres, so sind die für die Richtigstellung erforderlichen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge von den anweisenden Organen gesondert auszufertigen und dem Rechnungshof zu übergeben. Dies gilt auch für die im folgenden Finanzjahr erforderliche Rückgängigmachung der buchmäßigen Auswirkungen von ohne Gebarungsfallnummer erfolgten Mängelbehebungen.
  5. Absatz 5,Sind die gemäß Absatz eins, befaßten Organe mit den bekanntgegebenen Mängelfeststellungen des Rechnungshofes nicht einverstanden, so haben sie unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen der Mitteilung den Rechnungshof unter Angabe der Gründe hievon schriftlich zu verständigen. Schließt sich der Rechnungshof diesen Einwendungen an, so hat er davon die ursprünglich von seinen Mängelfeststellungen befaßten Organe in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Sind infolge der Mängelfeststellungen des Rechnungshofes auch Berichtigungen an den zugeführten bzw. entnommenen Rücklagen erforderlich, so sind dazu vom Bundesminister für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszustellen.
  7. Absatz 7,Zur Prüfung der Abschlußrechnungen samt Nachweisungen kann der Rechnungshof die Übermittlung weiterer Unterlagen und Nachweisungen, insbesondere über offene Gebarungsfälle, verlangen. Insoweit das Bundesrechenamt an der Aufstellung dieser Nachweisungen mitwirkt, hat es dem Rechnungshof diese unmittelbar zu übergeben.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, ZVA, Konto, Voranschlagskonto, Bestandskonto

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050774

Alte Dokumentnummer

N3199010900J