Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Mängelfeststellungen durch die anweisenden und haushaltsleitenden
Organe
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Werden von den anweisenden und den haushaltsleitenden Organen nach den im § 52 BHG festgelegten Terminen buchmäßige Mängel festgestellt, die wegen Ablaufes des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsverrechnung nicht mehr von der Buchhaltung selbst behoben werden können, so sind diese dem Rechnungshof mitzuteilen.Werden von den anweisenden und den haushaltsleitenden Organen nach den im Paragraph 52, BHG festgelegten Terminen buchmäßige Mängel festgestellt, die wegen Ablaufes des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsverrechnung nicht mehr von der Buchhaltung selbst behoben werden können, so sind diese dem Rechnungshof mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Zur Behebung dieser Mängel sind dem Rechnungshof entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 zur Einbeziehung in das Mängelbehebungsverfahren zu übermitteln.Zur Behebung dieser Mängel sind dem Rechnungshof entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 30, zur Einbeziehung in das Mängelbehebungsverfahren zu übermitteln.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Zahlungsauftrag, ZVA
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050775
Alte Dokumentnummer
N3199010901J