Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Mängelbehebung durch den Rechnungshof
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Werden dem Rechnungshof innerhalb der von ihm gemäß § 2 festgesetzten Fristen keine zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen übermittelt oder besteht bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und den anderen beteiligten Organen der Rechnungshof weiterhin auf der Richtigstellung, so hat er selbst die zur Mängelbehebung erforderlichen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen.Werden dem Rechnungshof innerhalb der von ihm gemäß Paragraph 2, festgesetzten Fristen keine zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen übermittelt oder besteht bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und den anderen beteiligten Organen der Rechnungshof weiterhin auf der Richtigstellung, so hat er selbst die zur Mängelbehebung erforderlichen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen.
(2)Absatz 2,Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, die vom Rechnungshof ausgefertigt werden, sind besonders zu kennzeichnen und zu unterfertigen.
Schlagworte
Zahlungsauftrag, ZVA
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050776
Alte Dokumentnummer
N3199010902J