Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen an der Durchführung
der Mängelbehebung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die auf Grund der §§ 30 bis 32 ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung, die längstens binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu übergeben.Die auf Grund der Paragraphen 30 bis 32 ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung, die längstens binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen betroffenen Buchhaltungen auf den durch die gemäß Abs. 1 übernommenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten Stand durch Weitergabe der Daten an das Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen betroffenen Buchhaltungen auf den durch die gemäß Absatz eins, übernommenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten Stand durch Weitergabe der Daten an das Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.
(3)Absatz 3,Die bei der Mängelbehebung entstehenden zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen (Tagebuch) und die mit den Vollzugsvermerken versehenen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind nach gänzlicher Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens vom Bundesministerium für Finanzen den davon betroffenen Buchhaltungen zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben selbst in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Ergebnis der Mängelbehebung auch zu einer Berichtigung in ihren Verrechnungsaufschreibungen führt.
Schlagworte
Zahlungsauftrag, ZVA
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050777
Alte Dokumentnummer
N3199010903J