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§ 33 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen an der Durchführung

der Mängelbehebung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Paragraphen 30 bis 32 ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung, die längstens binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu übergeben.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen betroffenen Buchhaltungen auf den durch die gemäß Absatz eins, übernommenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten Stand durch Weitergabe der Daten an das Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.
  3. Absatz 3,Die bei der Mängelbehebung entstehenden zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen (Tagebuch) und die mit den Vollzugsvermerken versehenen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind nach gänzlicher Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens vom Bundesministerium für Finanzen den davon betroffenen Buchhaltungen zur Aufbewahrung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben selbst in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Ergebnis der Mängelbehebung auch zu einer Berichtigung in ihren Verrechnungsaufschreibungen führt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, ZVA

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050777

Alte Dokumentnummer

N3199010903J