Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Aufstellung und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Nach Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens sind die richtiggestellten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen den befaßten Stellen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der nach den §§ 8 bis 18, 21 bis 27 und 29 aufzustellenden endgültigen Abschlußrechnungen samt weiteren Nachweisungen ist nach Finanzjahren geordnet von der Buchhaltung des anweisenden Organs durch zehn Jahre aufzubewahren.Eine Ausfertigung der nach den Paragraphen 8 bis 18, 21 bis 27 und 29 aufzustellenden endgültigen Abschlußrechnungen samt weiteren Nachweisungen ist nach Finanzjahren geordnet von der Buchhaltung des anweisenden Organs durch zehn Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050778
Alte Dokumentnummer
N3199010904J