Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Neben den in § 3 genannten Aufgaben für den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen aufzustellen, die ihren gesamten Wirkungsbereich - ausgenommen den der Bundesbetriebe - zu umfassen haben (§ 93 Abs. 3 BHG), und dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Neben den in Paragraph 3, genannten Aufgaben für den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen aufzustellen, die ihren gesamten Wirkungsbereich - ausgenommen den der Bundesbetriebe - zu umfassen haben (Paragraph 93, Absatz 3, BHG), und dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben die Begründungen zu den Abschlußrechnungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit bei deren Verfassung die anweisenden Organe mitzuwirken haben, ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050748
Alte Dokumentnummer
N3199010874J