Rechtstracker.at

§ 5 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Mitwirkung der Buchhaltungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Buchhaltungen haben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen nachzuweisenden Daten vollständig und richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.
  2. Absatz 2,Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen haben die Buchhaltungen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige Salden und Konten, hintanzuhalten.
  4. Absatz 4,Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben, ist vom Leiter des anweisenden Organs zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050749

Alte Dokumentnummer

N3199010875J