Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Mitwirkung der Buchhaltungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Buchhaltungen haben gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen nachzuweisenden Daten vollständig und richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.Die Buchhaltungen haben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen nachzuweisenden Daten vollständig und richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.
(2)Absatz 2,Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen haben die Buchhaltungen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige Salden und Konten, hintanzuhalten.
(4)Absatz 4,Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben, ist vom Leiter des anweisenden Organs zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050749
Alte Dokumentnummer
N3199010875J