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§ 6 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß Paragraph 3,, die Mitwirkung bei der Erstellung der Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen. Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden und der anweisenden Organe sowie deren Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung der von diesen Organen zur Verfügung gestellten Daten und auf die Übermittlung der Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe, an den Bundesminister für Finanzen und an den Rechnungshof.
  2. Absatz 2,Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben die Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb der im Paragraph 52, BHG festgesetzten Fristen an das Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen und weiteren Nachweisungen gemäß Absatz eins, zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, so kann der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung zustimmen. Die Fristerstreckung darf die Dauer eines Monates nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050750

Alte Dokumentnummer

N3199010876J