Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Mitwirkung des Bundesrechenamtes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß § 3, die Mitwirkung bei der Erstellung der Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen. Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden und der anweisenden Organe sowie deren Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung der von diesen Organen zur Verfügung gestellten Daten und auf die Übermittlung der Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe, an den Bundesminister für Finanzen und an den Rechnungshof.Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß Paragraph 3,, die Mitwirkung bei der Erstellung der Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen. Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden und der anweisenden Organe sowie deren Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung der von diesen Organen zur Verfügung gestellten Daten und auf die Übermittlung der Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe, an den Bundesminister für Finanzen und an den Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben die Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb der im § 52 BHG festgesetzten Fristen an das Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen und weiteren Nachweisungen gemäß Abs. 1 zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, so kann der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung zustimmen. Die Fristerstreckung darf die Dauer eines Monates nicht übersteigen.Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben die Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb der im Paragraph 52, BHG festgesetzten Fristen an das Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen und weiteren Nachweisungen gemäß Absatz eins, zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, so kann der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung zustimmen. Die Fristerstreckung darf die Dauer eines Monates nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050750
Alte Dokumentnummer
N3199010876J