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§ 7 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

römisch drei. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die, voranschlagswirksame Verrechnung

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BHG samt Nachweisungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem römisch fünf. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2 und 3 BHG sind entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages nach Ausgaben und Einnahmen getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen sowie nach Voranschlagsposten gegliedert aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln, Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BHG sind von den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen und von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel zu erstellen.
  4. Absatz 4,Voranschlagsposten, die weder in den Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen noch gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG eröffnet wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrechnung und in den weiteren Nachweisungen - unbeschadet der Paragraphen 30 und 32 - nicht enthalten sein.
  5. Absatz 5,Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß Paragraphen 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die gemäß Paragraphen 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen und dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050751

Alte Dokumentnummer

N3199010877J