Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die
voranschlagswirksame VerrechnungGliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die, voranschlagswirksame Verrechnung
Allgemeine Grundsätze
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 Abs. 1 BHG samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem V. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BHG samt Nachweisungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem römisch fünf. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG sind entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages nach Ausgaben und Einnahmen getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen sowie nach Voranschlagsposten gegliedert aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln, Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen zu erstellen.Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2 und 3 BHG sind entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages nach Ausgaben und Einnahmen getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen sowie nach Voranschlagsposten gegliedert aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln, Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 BHG sind von den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen und von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel zu erstellen.Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BHG sind von den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen und von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel zu erstellen.
(4)Absatz 4,Voranschlagsposten, die weder in den Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen noch gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrechnung und in den weiteren Nachweisungen - unbeschadet der §§ 30 und 32 - nicht enthalten sein.Voranschlagsposten, die weder in den Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen noch gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG eröffnet wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrechnung und in den weiteren Nachweisungen - unbeschadet der Paragraphen 30 und 32 - nicht enthalten sein.
(5)Absatz 5,Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß §§ 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß Paragraphen 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die gemäß §§ 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen und dem Rechnungshof zu übermitteln.Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die gemäß Paragraphen 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen und dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050751
Alte Dokumentnummer
N3199010877J