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§ 8 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Voranschlagsvergleichsrechnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind entsprechend der Gliederung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) gegenüberzustellen und der Unterschied als Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag, Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (Paragraph 78, Absatz 2, BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld 9) auszuweisen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Absatz eins, sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der durch Verpflichtungen und Schulden bei den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins, letzter Satz nicht in Anspruch genommene Betrag ist gesondert als Verfügungsrest (Paragraph 78, Absatz 3, BHG) auszuweisen.
  4. Absatz 4,Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen, die gemäß Paragraph 78, Absatz 9, BHG noch nicht abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.
  5. Absatz 5,Schulden aus Rückzahlungen von oder Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung von Ausgaben (Paragraph 50, BHG) und der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen (Paragraph 60, BHG).

Schlagworte

Ersatzforderung, Mehrbetrag, außerplanmäßig

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050752

Alte Dokumentnummer

N3199010878J