Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.
Text
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) gegenüberzustellen und der Unterschied als Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag, Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (§ 78 Abs. 2 BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld 9) auszuweisen.In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind entsprechend der Gliederung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) gegenüberzustellen und der Unterschied als Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag, Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (Paragraph 78, Absatz 2, BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld 9) auszuweisen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Abs. 1 sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Absatz eins, sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Der durch Verpflichtungen und Schulden bei den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht in Anspruch genommene Betrag ist gesondert als Verfügungsrest (§ 78 Abs. 3 BHG) auszuweisen.Der durch Verpflichtungen und Schulden bei den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins, letzter Satz nicht in Anspruch genommene Betrag ist gesondert als Verfügungsrest (Paragraph 78, Absatz 3, BHG) auszuweisen.
(4)Absatz 4,Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen, die gemäß § 78 Abs. 9 BHG noch nicht abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen, die gemäß Paragraph 78, Absatz 9, BHG noch nicht abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.
(5)Absatz 5,Schulden aus Rückzahlungen von oder Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung von Ausgaben (§ 50 BHG) und der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen (§ 60 BHG).Schulden aus Rückzahlungen von oder Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung von Ausgaben (Paragraph 50, BHG) und der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen (Paragraph 60, BHG).
Schlagworte
Ersatzforderung, Mehrbetrag, außerplanmäßig
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
NOR12050752
Alte Dokumentnummer
N3199010878J