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§ 9 RLV

Fassungen
01.04.1990 bis 30.09.2013 — BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.199030.09.2013 BGBl. Nr. 150/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 150/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2013

Abkürzung

RLV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 38, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,.

Text

Begründungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren Bereich entsprechend der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsansätzen zu begründen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
  2. Absatz 2,In den Begründungen sind jedenfalls die Unterschiede zwischen den Jahresvoranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) und den Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) ansatzweise darzustellen und die für diese Voranschlagsansatzabweichungen (Mehr-/Minderausgaben, Mehr-/Mindereinnahmen) maßgeblichen Entstehungsgründe (Ursachen) unter Angabe allfällig gegebener haushaltsrechtlicher Grundlagen zu beschreiben. In der Begründung einer Voranschlagsansatzabweichung sind vor allem die wesentlichen Ursachen der einzelnen Postenabweichungen (Mehr-/Minderausgaben für einzelne Ausgabenarten, Mehr-/Mindereinnahmen bei einzelnen Einnahmenarten) zu beschreiben und betragsmäßig aufzuzeigen. Desgleichen ist zu begründen, wenn durch Verpflichtungen und Schulden der gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BHG im Finanzjahr zur Verfügung gestandene Betrag nicht eingehalten wurde.
  3. Absatz 3,Bei einer überplanmäßigen Ausgabe, einer Ausgabenrückstellung oder einer Bindung von Mehreinnahmen ist in den Begründungen entweder der Beschluß des Gesetzgebers bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes oder die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen unter Angabe der betreffenden Geschäftszahl anzuführen und der bewilligte oder gebundene Betrag anzugeben; gleiches gilt für Rücklagenzuführungen und -entnahmen. Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes und Anführung des bewilligten Betrages zu nennen.
  4. Absatz 4,Bei Überschreitungen ohne gesetzliche Grundlage, nicht erfüllten Ausgabenrückstellungen oder nicht erzielten Mehreinnahmen ist ansatzweise anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.

Schlagworte

Mehrausgaben, Mehreinnahmen, Rücklagenentnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

10004650

Dokumentnummer

NOR12050753

Alte Dokumentnummer

N3199010879J