Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr Italien (steuerliche Behandlung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 3. Im Loco- und Drittlandsverkehr (Fahrten von Fahrzeugen mit italienischem Kennzeichen nach und von Zielpunkten im Inland) gilt sowohl die Einfahrt in das Inland als auch die Ausfahrt in das Ausland als je eine Fahrt. Im Transitverkehr gilt die Einfahrt und die Ausfahrt als eine Fahrt. Paragraph 3, Im Loco- und Drittlandsverkehr (Fahrten von Fahrzeugen mit italienischem Kennzeichen nach und von Zielpunkten im Inland) gilt sowohl die Einfahrt in das Inland als auch die Ausfahrt in das Ausland als je eine Fahrt. Im Transitverkehr gilt die Einfahrt und die Ausfahrt als eine Fahrt.
Dokumentnummer
NOR12050802
Alte Dokumentnummer
N3199011339J