Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollanmeldungsverordnung 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Statt der Vordrucke nach § 1 können auch Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem oder mechanischem Weg in einem einheitlichen Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden sind. Statt der Vordrucke nach Paragraph eins, können auch Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem oder mechanischem Weg in einem einheitlichen Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
NOR12050844
Alte Dokumentnummer
N3199011795J