Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollanmeldungsverordnung 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Inkrafttretensdatum des Musters 5: 1.1.1991
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Musters 5 mit 1. Jänner 1991, im übrigen mit 1. Juni 1990 in Kraft (Anm.: Muster nicht darstellbar).Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Musters 5 mit 1. Jänner 1991, im übrigen mit 1. Juni 1990 in Kraft Anmerkung, Muster nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,In den Fällen der DV-unterstützten Bearbeitung im Sinn des Punktes 3.4 des Anhangs ist jedoch bis zum 31. Dezember 1990 statt des Einheitspapiers die Anmeldung/A (Muster 4 und 4.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) zu verwenden (Anm.: Muster nicht darstellbar). Nachhineinzahler im Sinne des § 175 ZollG können jedoch das Einheitspapier bereits mit 17. Dezember 1990 für Abfertigungen zum freien Verkehr und zum Eingangsvormerkverkehr verwenden, wenn sie nicht eine sofortige Berechnung der Abgaben oder der Sicherheit benötigen.In den Fällen der DV-unterstützten Bearbeitung im Sinn des Punktes 3.4 des Anhangs ist jedoch bis zum 31. Dezember 1990 statt des Einheitspapiers die Anmeldung/A (Muster 4 und 4.1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1989,) zu verwenden Anmerkung, Muster nicht darstellbar). Nachhineinzahler im Sinne des Paragraph 175, ZollG können jedoch das Einheitspapier bereits mit 17. Dezember 1990 für Abfertigungen zum freien Verkehr und zum Eingangsvormerkverkehr verwenden, wenn sie nicht eine sofortige Berechnung der Abgaben oder der Sicherheit benötigen. (3)Absatz 3,Bis zum 31. Dezember 1990 können die Anmeldung/IM und die Anmeldung/EX (Muster 5 und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) entsprechend den Abschnitten 9.2 und 9.3 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, verwendet werdenBis zum 31. Dezember 1990 können die Anmeldung/IM und die Anmeldung/EX (Muster 5 und 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1989,) entsprechend den Abschnitten 9.2 und 9.3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1989,, verwendet werden (4)Absatz 4,Bis zum 31. Dezember 1991 können Einheitspapiere und Ergänzungsblätter nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwendet werden (Anm.: Muster nicht darstellbar).Bis zum 31. Dezember 1991 können Einheitspapiere und Ergänzungsblätter nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1989,, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwendet werden Anmerkung, Muster nicht darstellbar). (5)Absatz 5,Mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, insoweit außer Kraft, als sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt.Mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1989,, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, insoweit außer Kraft, als sich aus den Absatz eins bis 4 nicht anderes ergibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1990
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12050905
Alte Dokumentnummer
N3199012165H