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Art. 1 § 3

Fassungen
23.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 322/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 323.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 322/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.06.1990BGBl. Nr. 322/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3, (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG anzusetzen.

  1. Absatz 2,Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Gesetzesnummer

10004661

Dokumentnummer

NOR12050872

Alte Dokumentnummer

N3199012089J