Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liebhabereiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.Paragraph 4, (1) Die Paragraphen eins bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
(2)Absatz 2,Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des Paragraph eins, zu beurteilen ist.
(3)Absatz 3,Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 sowie bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 3 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.Bei der Prüfung im Sinn des Absatz 3, ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie bei Betätigungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12050873
Alte Dokumentnummer
N3199012090J