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Art. 1 § 4

Fassungen
23.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 322/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 423.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 322/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.06.1990BGBl. Nr. 322/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4, (1) Die Paragraphen eins bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.

  1. Absatz 2,Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des Paragraph eins, zu beurteilen ist.
  2. Absatz 3,Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Bei der Prüfung im Sinn des Absatz 3, ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie bei Betätigungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.

Gesetzesnummer

10004661

Dokumentnummer

NOR12050873

Alte Dokumentnummer

N3199012090J