Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 664/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Persönliche Dienste

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 15, 16, 17 und 18 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine solche im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die die Person, welche die Vergütungen zahlt, im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050888

Alte Dokumentnummer

N3199012145H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/664/A14/NOR12050888