Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 664/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Öffentlicher Dienst

  1. Absatz eins,a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem anderen Staat ansässig ist und
      1. Litera i
        ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  2. Absatz 2,Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050892

Alte Dokumentnummer

N3199012149H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/664/A18/NOR12050892